Marktgemeinde Haunetal, Ortsteil Rhina Bebauungsplan Nr. 5 „Auf der Warth / Auf der Lieth“ 2. Änderung
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 5 „Auf der Warth / Auf der Lieth“ 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Haunetal hat den im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellten Bebauungsplan Nr. 5 „Auf der Warth / Auf der Lieth“ 2. Änderung in ihrer Sitzung am 06.09.2022 gemäß § 10 BauGB und § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachfolgenutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Ballsportanlage im westlichen und als Skate- und Kletterpark im östlichen Bereich sowie zur Sicherung von öffentlichen Grünflächen geschaffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf einen Umweltbericht nach § 2a BauGB und eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB im Verfahren nach §13 BauGB verzichtet wurde.
Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung wird in der Gemeindeverwaltung der Marktgemeinde Haunetal, Bauamt, im Ortsteil Neukirchen, Konrad-Zuse-Platz 6, 36166 Haunetal während der üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen können Montags, Dienstags und Donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr, Freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie Montags von 13.00 bis 16.00 Uhr und Dienstags von 13.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden.
Der Bebauungsplan kann auch im Internet unter der Adresse www.haunetal.de in der Sparte Leben & Wohnen > Bebauungspläne und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Haunetal, den 15.11.2022
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