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Ortsabrundungssatzung Für das Gebiet des Ortsteils Holzheim, „Auf dem Hofacker“

Ortsabrundungssatzung

 

Für das Gebiet des Ortsteils Holzheim, „Auf dem Hofacker“

 

Die Marktgemeinde Haunetal erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB), des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB, des § 5 Abs. 1 Hess. Gemeindeordnung (HGO), der § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

für den Ortsteil Holzheim, „Auf dem Hofacker“ folgende

 

Ortsabrundungssatzung

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Anlass der Planung
  2. Räumlicher Geltungsbereich
  3. Planungsziele und Gestaltung
  4. Abstandsflächen
  5. Erschließung
  6. Baurecht
  7. A.) Art und Maß der Baulichen Nutzung
  1. Zulässigkeit baulicher Maßnahme
  1. Behandlung und Ableitung von Regenwasser
  2. Grünordnung/ Landschaftsraum/ Umwelt
  3. Ausgleichsfläche
  4. Höhenlage
  5. Hinweise
  6. Verfahren
  7. In Krafttreten

 

  1. Anlass der Planung

Der Eigentümer vom Flurstück 37 im Flur 5 in Holzheim ist an die Gemeinde mit dem Wunsch herangetreten dort ein Wohnhaus mit Garage zu errichten.

 

 

  1. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Fläche des Flurstücks 37 im Flur 5.

 

 

  1. Planungsziele und Gestaltung

Mit der Satzung soll eine Lücke zwischen der bestehenden Bebauung mit einem Baurecht für ein Wohnhaus mit Garage geschaffen werden. Der Lückenschluss soll eine homogenere Ortseinfahrt städtebaulich erreichen. Die Festsetzungen zur Größe, Höhenentwicklung und Gestaltung werden in der Satzung und der dazugehörigen Planzeichnung dargestellt.

 

 

  1. Abstandsflächen

Für die Abstandsflächen gelten die Abstandsregelungen nach §6 HBO.

 

 

  1. Erschließung

Das Grundstück ist gesichert durch die Straße „Auf dem Hofacker“ erschlossen. Die Zufahrt ist von der Heisensteiner Straße vorzusehen. Die Entsorgung für das Abwasser ist über den vorhandenen gemeindlichen Schmutzwasserkanal sichergestellt.

 

 

  1. Baurecht

Das Grundstück liegt derzeit im Außenbereich und ist im gültigen Flächennutzungsplan zum Teil als Mischgebiet, als auch zum Teil als Bolzplatz dargestellt. Die Darstellung ist in dem Bereich auf dem Plan grob und nicht weiter differenziert.

Das Grundstück liegt an der westlichen Seite an einer Wegekreuzung mit fünf Richtungen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Heisensteiner Straße Richtung Norden sind mehrere Gebäude als Hofanlage inkl. Wohnhaus vorhanden. In nord-/östlicher Ausrichtung ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Knüllstraße (Landesstraße L3431) eine Wohnhausbebauung auf dem Flurstück 4/1. In nord-/östlicher Ausrichtung setzt sich der Ortsteil mit weiteren Bebauungen fort. In Ausrichtung nach Osten ist auf dem Flurstück 76 auf der gegenüberliegenden Straßenseite ebenfalls eine Wohnbebauung mit zwei Gebäuden. In süd-/östlicher Ausrichtung befindet sich auf dem Flurstück 96 der Denkmalplatz. Direkt anschließend ist auf dem Flurstück 95/1 eine Wohnbebauung mit Garage. In südlicher Ausrichtung grenzt der Bolzplatz der Gemeinde an. Die Gemeinde hat mit dem vorhandenen Toilettengebäude eine Baulast an der Grenze zu dem hier behandelten Flurstück. Direkt daneben befindet sich die Grillhütte. In westlicher Ausrichtung befinden sich landwirtschaftliche Flächen. In der visuellen Wahrnehmung beginnt somit die Bebauung des Ortsteil Holzheim mit einem Wohngebäude nördlich der Hofanlage der Heisensteiner Straße. Danach folgt die Hofanlage aus der Heisensteiner Straße selbst, woraufhin das Wohngebäude an der Knüllstraße auf dem Flurstück 4.1 anschließt. Dann knüpft das hier behandelte Flurstück 37an und infolge an diese Flächen grenzt nach Süd-/Osten dann der weitere Ortsbereich mit Ortskern an.

 

Die Einbeziehung der eingeplanten Fläche nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im Rahmen der Ortsabrundungssatzung erscheint unter Würdigung der Lage und insbesondere der bereits angrenzenden und gegenüberliegenden Bebauungen als gerechtfertigt. Geometrisch wird auch bei Bildung einer Linie von den bestehenden Gebäuden keine Überschreitung des Ortsrandes gemäß dieser Satzung festgestellt.

 

 

  1. A.) Art und Maß der baulichen Nutzung

Mit der Ortsabrundungssatzung wird auf dem Flurstück 37, Flur 5 das Baurecht für ein Wohnhaus geschaffen. Das Flurstück selber ist 1.590 m² groß, die maximal zulässige Grundfläche für das Wohnhaus wird auf BGF 210 m² beschränkt je Vollgeschoss. Es ist ein zweigeschossiges Gebäude gemäß HBO zugelassen. Zusätzlich kann ein Garagenbau für PKWs bzw. ein Carport in maximaler Größe von BGF 95 m² (entspricht etwa 45% der maximalen Erdgeschoss BGF des Wohngebäudes) errichtet werden. Die Gebäude dürfen einzeln oder aneinanderhängend errichtet werden. Es sind maximal zwei Wohneinheiten in dem Gebäude zulässig. Nebengebäude gemäß §23 überbaubare Grundstücksflächen, BauNVO wie z.B. Gartenhäuser, Unterstellmöglichkeiten oder Terrassenpergolen sind auch außerhalb der Baugrenze zugelassen. Das Gebiet ist geprägt durch Wohnbebauung und im weiteren Umfeld auch durch landwirtschaftliche Nutzung. Der südlich gelegene Bolzplatz ist hier separat zu erwähnen.

 

Dem Schallschutzgutachten vom 21.01.2022 zufolge ist grundsätzlich der Bau eines Wohnhauses in diesem Planungsgebiet möglich. Da demnach die Nutzung des Bolzplatzes als unkritisch eingestuft wird und es nicht anzunehmen ist, dass die einmal jährlich stattfindende örtliche Kirmes gegen die Zumutbarkeitskriterien der Freizeitlärmrichtlinie verstoßen wird. Weitere Angaben sind dem Gutachten zu entnehmen.

 

Laut Planzeichnung wird das mögliche Baufeld dargestellt, wobei darauf geachtet wird, dass mit den Hauptbaukörpern eine fiktive Linie des Ortsrandes nicht wesentlich überschritten wird.

 

B.) Zulässigkeit baulicher Anlagen

1. Das Gebäude darf maximal eine seitliche Wandhöhe von 7,50 m haben. Die seitliche Wandhöhe wird gemessen von Fahrbahnoberkante „Heisensteiner Straße“ bis Schnittpunkt seitliche Wand bis Oberkante Dachhaut, ansonsten gelten die Voraussetzungen der HBO.

 

2. Die zulässige bebaubare Grundfläche im Erdgeschoss wird für das Wohngebäude auf BGF 210 m² beschränkt. Garagen und Carports mit Müllunterstellflächen und ähnliches wird auf 95 m² beschränkt. Weitere Bebauungen sind nur im Rahmen von Nebengebäuden wie z.B. Gartenhäuser, Unterstellmöglichkeiten oder Terrassenpergolen zulässig.

3. Als Dachform wird ein Satteldach festgesetzt, die Dachneigung für Hauptgebäude betragen zwischen 22° und 42° Grad. Garagengebäude und Carports können alternativ auch mit Flachdach oder Pultdach ausgeführt werden. Eine Farbe der Eindeckung wird nicht festgelegt. Unzulässig sind allerdings glänzende Materialien, die Reflexion hervorrufen.

4. Es sind maximal 2 Wohneinheiten im Wohngebäude zulässig.

5. Falls der Bewohner eine Dienstleistung im Rahmen einer Bürotätigkeit ausübt, ist dieses ebenfalls zulässig. Die Wohnnutzung muss allerdings überwiegen.

6. Je Wohneinheit sind mindestens 2 KFZ-Stellplätze nachzuweisen.

 

 

  1. Behandlung und Ableitung von Regenwasser

Das Regenwasser von den Dächern wird in das örtliche Kanalnetz eingeleitet. Optional ist der Nachweis eines Bodengutachtens über die Versickerung über Rigolen erlaubt. Das Regenwasser von Garagenvorplätzen und Stellplätzen ist über sickerfähige Beläge in den Untergrund einzuleiten.

 

 

  1. Grünordnung/ Landschaftsraum/ Umwelt

Der Planungsbereich ist vom Landschaftsraum unauffällig, weil er durch die benachbarte und gegenüberliegende Bebauung integriert wird. Eine exponierte Lage ist somit nicht feststellbar. Als Eingrünung wird auf die Ortsüblichkeit hingewiesen.

 

Der Bereich westlich von der Baugrenze gelegene Flurstücksteil ist der Übergang zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Zurzeit weist das Grundstück keine nennenswerte Bepflanzung auf. Im nächsten Punkt dieser Satzung wird darauf eingegangen.

 

Bei der Bauausführung sind die vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) herausgegebenen Merkblätter Bodenschutz für Häuslebauer und Bodenschutz für Bauausführende zu beachten.

 

 

  1. Ausgleichsfläche
  1. Ausgangszustand: Das Grundstück wird z. Zt. landwirtschaftlich genutzt. Es hat keine erwähnenswerte exponierte Bepflanzung. Gewässer sind darauf nicht vorhanden. Das Erscheinungsbild ist als Wiese, die regelmäßig gemäht wird. Bäume, Sträucher oder Gehölze sind nicht vorhanden.

 

  1. Ausgleichsmaßnahmen: Im westlichen Flurstücksbereich sind mindestens drei heimische Bäume zu pflanzen, idealerweise Obstbäume. Durch die Bepflanzung soll eine Artenvielfalt von Insekten und Tieren gefördert werden. Koniferen und Kirschlorbeeren sind nicht zulässig.

 

  1. Notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Genehmigungsverfahren bei Bedarf aufzustellen.

 

 

  1. Höhenlage

Die, in der Ortsabrundungssatzung, angegebenen Bauhöhen beziehen sich auf den Ist-Zustand des Grundstückes und der vorhandenen Straßenzüge. Im Rahmen der Baugenehmigung ist ein Bestandshöhenaufmaß mit aufzustellen.

 

 

  1. Hinweise

Von der Landwirtschaft ausgehende Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm und Staub, sind soweit sie über das übliche Maß hinausgehen zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- u. Feiertagen und während der Nachtzeiten vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.

 

 

  1. Verfahren

Die Gemeindevertretung hat am 01.02.2022 die Ortsabrundungssatzung beschlossen.

 

Die Satzung in der Fassung vom 01.02.2022 wurde gemäß §3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 14.02.2022 bis 22.02.2022 in der Gemeindeverwaltung Haunetal öffentlich ausgelegt. Diese Auslegung wurde im Amtsblatt der Gemeinde vom 11.02.2022 bekanntgegeben.

 

 

  1. In Krafttreten

Der Gemeindevertretungsbeschluss vom 01.02.2022 über die Ortsabrundungssatzung Am Hofacker wurde im Amtsblatt der Gemeinde Haunetal vom 11.02.2022 gemäß §10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Ortsabrundungssatzung ist damit gemäß §10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten.

 

Haunetal, den 11.02.2022

                                                                     ( Siegel )

 

_______________________________

Timo Lübeck (Bürgermeister Haunetal)

(Unterschrift)

 

 

 

 

Anlagen zur Ortsabrundungssatzung

 

  • Gutachten T4394 bzw. Schalltechnische Stellungnahme zur Ortsabrundungssatzung an der Heisensteiner Straße / „Auf dem Hofacker“, Ersteller: TÜV Hessen vom 21.01.2022

 

Plan vom Geltungsbereich, Ersteller: Architekturbüro Dietz vom 14.01.2022

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Haunetal
Mo, 07. Februar 2022

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