Aus dem Rathaus wird berichtet Abwasserbefreiung des Poolwassers
Mit steigenden Temperaturen häufen sich auch die Anfragen zu den Poolbefüllungen auf der Gemeindeverwaltung.
Hierbei geht es insbesondere um den Erlass der Abwassergebühren, da das Poolwasser meistens nicht der Kanalisation zugeführt wird.
Zur Klärung der Sachlage wurde eine Anfrage an den Fachdienst ländlicher Raum –Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz beim Landratsamt Hersfeld-Rotenburg, gestellt.
Dieser teilte mit, dass laut Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21.08.2019 es sich bei Schwimmbadwasser um Abwasser handelt, dessen Versickerung (und damit Einleitung in das Grundwasser) einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Voraussetzung für die Erteilung einer Einleiterlaubnis ist der Nachweis durch den Antragsteller, dass durch die Einleitung keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Unter anderem wäre durch den Antragssteller die Einstufung der eingesetzten Stoffe (Reinigungsmittel, Flockungsmittel, u.ä.) in ihre Wassergefährdungsklassen vorzunehmen.
Aufgrund dieser eingesetzten Stoffe wäre im Regelfall eine Behandlung des Abwassers vor der Versickerung erforderlich.
Somit ist eine „einfache“ Versickerung von Schwimmbadwasser nicht möglich. Sofern keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung vorliegt, bleibt die Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Abwasserbeseitigungspflichtigen erhalten, sodass auch keine Befreiung von der Abwassergebühr möglich wäre.
Der o. g. Einschätzung schließt sich die Gemeindeverwaltung an und kann daher den Anträgen auf Reduzierung der Abwassergebühren vorerst nicht entsprechen.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
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